1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Geschäftsbedingungen“ genannt) gelten für die INZENRA IT-Solutions GmbH (AG Augsburg, HRB 17150).
1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende, sowie solche Bedingungen des Kunden, die in diesen Geschäftsbedingungen nicht geregelt sind, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, von unseren Geschäftsbedingungen abweichender oder in unseren Geschäftsbedingungen nicht geregelten Bedingungen des Kunden die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen, oder, wenn der Kunde in seiner Anfrage oder in seiner Bestellung auf die Geltung seiner Allgemeiner Geschäftsbedingungen verweist.
1.3 Für die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist allein die getroffene Vereinbarung einschließlich dieser Geschäftsbedingungen maßgeblich. Im Einzelfall sind mündlich getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden vorrangig zu beachten. Für deren Inhalt ist ein Vertrag bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen oder Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
1.4 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.5 Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten diese Geschäftsbedingungen auch für Nach- und Folgeaufträge. Sie gelten also auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen oder Leistungen nicht ausdrücklich auf sie berufen.
1.6 „Vertrag“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist der jeweilige Vertrag, der zwischen uns und dem Kunden geschlossen wird.
1.7 Für die Lieferung der Hard- und Software gelten ergänzend die §§ 433 ff. BGB. Für ergänzende Dienst- und Werklieferleistungen geltend ergänzend die §§ 611 ff., 650 BGB.
2.1 Angebote der INZENRA IT-Solutions GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseitiges Unterzeichnen des Vertrages oder durch schriftliche Auftragsbestätigung der INZENRA IT-Solutions GmbH zustande, außerdem dadurch, dass die INZENRA IT-Solutions GmbH nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. Die INZENRA IT-Solutions GmbH kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen.
2.2 Für Lieferungen und Leistungen anderer Art (z.B. Softwarepflege, Installation und Parametrisierung der Software, Schulung) sind gesonderte Verträge zu schließen.
3.1 Gegenstand und Umfang der vom Anbieter geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag ggf. nebst Leistungsschein bzw. aus der Auftragsbestätigung jeweils in der Zusammenschau mit der entsprechenden Produktbeschreibung oder der Bedienungsanleitung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Produktbeschreibung und Bedienungsanleitung können jederzeit bei der INZENRA IT-Solutions GmbH eingesehen werden.
3.2 Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt. Der Vertrag bzw. Leistungsschein beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden, insbesondere der von diesem mitgeteilten hard- und softwaretechnischen System- und Einsatzumgebung.
3.3 Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Leistungserbringung ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der INZENRA IT-Solutions GmbH, sonst das Angebot der INZENRA IT-Solutions GmbH. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder die INZENRA IT-Solutions GmbH sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung.
3.4 Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der INZENRA IT-Solutions GmbH.
3.5 Die INZERNA IT-Solutions GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
4.1 Die INZENRA IT-Solutions GmbH erbringt die geschuldeten Leistungen aus dem Vertrag grundsätzlich selbst. Sie darf sich jedoch dabei Dritter bedienen. Die Zustimmung zur Beauftragung von Dritten durch die INZENRA IT-Solutions GmbH erteilt der Kunde bereits durch die Auftragsbestätigung.
4.2 Die Zustimmung des Kunden für die Leistungserbringung durch Dritte im vorgenannten Sinne gilt mit Vertragsschluss als erteilt, sofern sich dies aus dem schriftlichen Angebot der INZENRA IT-Solutions GmbH vor Vertragsschluss ergibt und dem Kunden insoweit eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und er bei unterbliebener Einwilligung auf die Rechtswirkung hingewiesen worden ist.
5.1 Die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine für unsere Leistungen beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Kunden. Diese sind nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich als verbindlich vereinbart haben.
5.2 Soweit Fristen und Termine als verbindlich vereinbart wurden, beginnen sie erst dann zu laufen, wenn der Kunde rechtzeitig und ordnungsgemäß alle Hilfs- und Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten erfüllt hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.3 Kommt der Kunde in Verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Hilfs- und Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.4 Ist die Nichteinhaltung einer Frist bzw. eines Termins durch uns auf ein Ereignis höherer Gewalt, d.h. auf ein unvorhergesehenes Ereignis, auf das wir keinen Einfluss und das wir nicht zu vertreten haben, (z.B. behördliche Maßnahmen und Anordnungen (gleichgültig, ob diese gültig oder ungültig sind), Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen oder sonstige Naturkatastrophen, Mobilmachungen, Kriege, Aufruhr, Arbeitskämpfe (einschließlich Streiks und Aussperrungen) oder Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen und Termine um die Dauer der die Verzögerung bedingenden Ereignisse, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Erbringung unserer Leistungen von nicht nur unerheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände während eines Verzugs eintreten.
5.5 Vereinbaren die Vertragsparteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
5.6 Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
5.7 Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der INZENRA IT-Solutions GmbH der Leistungsort.
5.8 Die Preis- und Leistungsgefahr geht bei Direktlieferungen auf den Kunden direkt ab dem Auslieferungswerk bzw. Distributionszentrum über.
5.9 Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Kosten für die Entsorgung der Verpackungen sind vom Kunden zu tragen.
6.1 Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadenersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zur vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
6.2 Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
6.3 Sofern die INZENRA IT-Solutions GmbH infolge einer von ihr nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig ist, obwohl die INZENRA IT-Solutions GmbH alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen, kann die INZENRA IT-Solutions GmbH vom Vertrag zurücktreten. Die INZENRA IT-Solutions GmbH wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Gegenstände informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich erstatten. Nach Wahl der INZENRA IT-Solutions GmbH kann sie, statt vom Vertrag zurückzutreten, alternativ dem Kunden etwas Gleichartiges liefern, was vom Liefer- und/oder Leistungsumfang nicht schlechter sein darf, als das Bestellte.
7.1 Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung der Hardware und Installation der Software (für Schulungen nach Durchführung der Schulung) und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
7.2 Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der jeweilige Auftrag das verfügbare Kreditlimit, ist die INZENRA IT-Solutions GmbH berechtigt, die Erfüllung dieses und weiterer Aufträge nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu erbringen. Das gleiche gilt, wenn der INZENRA IT-Solutions GmbH nach der Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.
7.3 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vereinbarten Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Skontovereinbarungen sowie Vereinbarungen über Zahlungsziele und über Preisnachlässe laut des Systemscheins für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen.
7.4 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter vom mit dem Kunden bestehenden Vertrag zurücktreten. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
7.5 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
7.6 Die Leistung erfolgt zu den Preisen und besonderen Bedingungen des jeweiligen Kaufvertrages ggf. nebst Leistungsschein. Die darin genannten Preise sind verbindlich.
7.7 Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versand- und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Kunden verlangte Leistungen (z.B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden nach der jeweiligen aktuellen Preisliste der INZENRA IT-Solutions GmbH in Rechnung gestellt.
7.8 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Kunden zu zahlen.
7.9 Der Kunde kann nur mit von der INZENRA IT-Solutions GmbH unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der INZENRA IT-Solutions GmbH an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Besteller nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
8.1 Der Kunde benennt dem Anbieter einen Ansprechpartner, der während der Durchführung des Vertrages für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen kann. Dieser hat für den Austausch notwendiger Informationen zur Verfügung zu stehen und bei den für die Vertragsdurchführung notwendigen Entscheidungen mitzuwirken. Erforderliche Entscheidungen des Kunden sind vom Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien im unmittelbaren Anschluss gemeinsam schriftlich zu dokumentieren.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der INZENRA IT-Solutions GmbH unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen hat der Kunde darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmers zu vermerken. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang beim Kunden erfolgt, gilt die jeweilige Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar. Der Kunde testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und eines Pflegevertrages bekommt.
8.3 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
8.4 Der Kunde ermöglicht der INZENRA IT-Solutions GmbH Zugang zum Liefergegenstand mittels Datenfernübertragung. Hierzu hat der Kunde eine Fernwartungsverbindung nach den Vorgaben gemäß den jeweils aktuellen Systemvoraussetzungen der zu liefernden Software bereitzustellen. Hiermit verbundene Zusatzkosten für Kommunikationskomponenten (z.B. Soft- und Hardware) sowie die hierbei anfallenden Leitungskosten trägt der Kunde.
8.5 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Kunde wird den Anbieter ferner bei der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung gegenüber anderen Beteiligten, insbesondere in Bezug auf Rückgriffsansprüche gegenüber den Vorlieferanten des Anbieters unterstützen.
8.6 Der Kunde wird der INZENRA IT-Solutions GmbH bis zum Ablauf eines Jahres nach vollständiger Übergabe der jeweiligen vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen unverzüglich schriftlich (Ziffer 12.1 S. 3) über Änderungen des Einsatzumfeldes unterrichten. Der Kunde wird der INZENRA IT-Solutions GmbH während dieser Zeit ferner über aus seinem Verantwortungsbereich resultierende Störungen und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Erhöht sich durch vom Kunden veranlasste Änderungen des Einsatzumfeldes und/oder der Systemumgebung bzw. durch aus seinem Verantwortungsbereich resultierende Störungen der Aufwand der INZENRA IT-Solutions GmbH, kann dieser auch, unbeschadet anderer Ansprüche, die Vergütung des von ihm erbrachten Mehraufwandes verlangen, es sei denn, der Kunde hat im Falle einer Störung die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs. Die Berechnung der Vergütung für den Mehraufwand erfolgt nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten der INZENRA IT-Solutions GmbH.
8.7 Befindet sich der Kunde mit der Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen in Verzug, ist die INZENRA IT-Solutions GmbH berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist anstelle der Vertragserfüllung eine Schadenspauschale zu verlangen, die sich auf 15 % des Wertes der nicht entgegengenommenen Lieferungen und Leistungen beläuft. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der INZENRA IT-Solutions GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Entschädigung ist dann entsprechend des Nachweises niedriger anzusetzen bzw. ausgeschlossen.
9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
9.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
9.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
9.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Allgemeine Geschäftsbedingungen der INZENRA IT-Solutions GmbH, Stand: 01.03.2022 Seite 4 von 12 Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsvorbehalt bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wir für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 % werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
9.5 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für den Anbieter unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Anbieter in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Anbieter nimmt diese Abtretung an.
10.1 Die Mängelansprüche des Kunden setzen neben den anderen gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Sofern Nacherfüllung geschuldet ist, steht uns die Wahl der Art der Nacherfüllung zu.
10.2 Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen von Mängelansprüchen erfüllt sind und diese Geschäftsbedingungen etwaigen Mängelansprüchen nicht entgegenstehen, verjähren Mängelansprüche in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit gemäß den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch), 634 a (Baumängel) und § 438 Abs. 2 (Arglist) BGB längere Fristen vorgeschrieben sind.
11.1 Die gelieferte Ware hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software bzw. zu liefernder Ware dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
11.2 Bei Sachmängeln kann die INZENRA IT-Solutions GmbH zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der INZENRA IT-Solutions GmbH durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Soft- bzw. Hardware, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die INZENRA IT-Solutions GmbH Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Kunden.
11.3 Der Kunde unterstützt die INZENRA IT-Solutions GmbH bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die INZENRA IT-Solutions GmbH umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. INZENRA IT-Solutions GmbH kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. INZENRA IT-Solutions GmbH kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und die INZENRA IT-Solutions GmbH nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zur mangelbehafteten Sache zu gewähren.
11.4 Die INZENRA IT-Solutions GmbH leistet keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden, unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit falscher Stromart oder-spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw. vom Hersteller empfohlener Wartungsmaßnahmen zurückzuführen sind.
11.5 Die INZENRA IT-Solutions GmbH kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Kunde die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend.
11.6 Wenn die INZENRA IT-Solutions GmbH die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann der Kunde im Rahmen des § 6 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 12 Schaden- oder Aufwendungsersatz verlangen. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Die Ansprüche verjähren nach § 13.
11.7 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss der INZENRA IT-Solutions GmbH benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt.
12.1 Die INZENRA IT-Solutions GmbH gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die INZENRA IT-Solutions GmbH dadurch die geschuldete Nacherfüllung, dass sie dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
12.2 Der Kunde unterrichtet die INZENRA IT-Solutions GmbH unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Die INZENRA IT-Solutions GmbH unterstützt den Kunden bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe Des Dritten durch Beratung und Information.
12.3 § 10 Abs. 2, 6, 7 gelten entsprechend.
13.1 Wir haften auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (im Folgenden „Schadenersatz“ genannt) wegen Mängeln unserer Leistungen oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
13.2 Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die wir bei Vertragsschluss aufgrund der für uns erkennbaren Umstände bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt als mögliche Folge hätten voraussehen müssen (vertragstypische Schäden), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für nicht vertragstypisch vorhersehbaren entgangenen Gewinn des Kunden und sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden.
13.3 Haften wir nach diesen Geschäftsbedingungen für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Haftung der Höhe nach wie folgt begrenzt.
a. pro Schadenfall: der maximale Haftungshöchstbetrag entspricht dem Zehnfachen der Netto-Vergütung, die der Kunde für diejenigen Leistungen von uns gezahlt hat, die zu dem Schaden geführt haben;
b. bei mehreren Schadensfällen in Bezug auf denselben Kunden innerhalb eines Jahres: maximal 250.000,00 Euro.
Ein höherer Schaden ist nach den Vorstellungen der Parteien nicht vertragstypisch.
13.4 Vertragsstrafen und pauschalierten Schadenersatz, die/den der Kunde im Zusammenhang mit unseren Leistungen an Dritte schuldet, kann er – vorbehaltlich aller weiteren Voraussetzungen und Begrenzungen – nur dann als Schadenersatz geltend machen, falls dies mit uns ausdrücklich vereinbart ist oder der Kunde uns vor unserem Vertragsschluss mit ihm schriftlich auf dieses Risiko hingewiesen hat.
13.5 Unabhängig von der vorstehenden Ziff. 15.3 sind bei der Bestimmung der Höhe der gegen uns bestehenden Schadenersatzansprüche die wirtschaftlichen Gegebenheiten bei uns, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Kunden nach Maßgabe des § 254 BGB angemessen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Schadenersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die wir zu tragen verpflichtet sind, in einem angemessenen Verhältnis zur Vergütung unserer Leistungen stehen.
13.6 Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
13.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13.8 Vertragswesentlich im Sinne der Ziff. 15.1 und 15.2 sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
14.1 Das Eigentum an gelieferten Sachen und die erworbenen Rechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
14.2 Die INZENRA IT-Solutions GmbH kann das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die INZENRA IT-Solutions GmbH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software beim Kunden nicht zuzumuten ist, insbesondere, wenn der Kunde in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt.
14.3 Wenn die erworbenen Rechte aus dem Vertragsverhältnis nicht entstehen oder wenn sie enden, kann die INZENRA IT-Solutions GmbH vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
15.1 Alle Lieferungen und Leistungen werden von der INZENRA IT-Solutions GmbH unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use-Verordnungen sowie der US-Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt.
15.2 Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde die anfallenden Zölle, Gebühren und sonstigen Abgaben, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist.
15.3 Beabsichtigt der Kunde die (Wieder-)Ausfuhr, ist er verpflichtet, die hierzu erforderlichen Genehmigungen, insbesondere der jeweiligen Außenwirtschaftsbehörde, einzuholen, bevor er die Produkte exportiert. Er wird sich eigenständig über die jeweils gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren und die (Wieder-)Ausfuhr eigenverantwortlich abwickeln. Der Anbieter hat insoweit keinerlei Auskunfts-, Beratungs-, oder Mitwirkungspflicht.
15.4 Verletzt der Kunde bei der (Wieder-)Aus- bzw. Einfuhr in ein anderes Land die für eine solche geltenden gesetzlichen Bestimmungen und wird der Anbieter deshalb von dem Ausfuhr- oder Einfuhrland oder einem Transitstaat aufgrund der dortigen gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Kunde, den Anbieter von allen insoweit entstehenden finanziellen Verpflichtungen freizustellen und ist dem Anbieter darüber hinaus für den aus der bestimmungswidrig erfolgten (Wieder-) Aus– bzw. Einfuhr entstandenen Schaden ersatzpflichtig.
16.1 „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Ziff. 17 sind alle Informationen wirtschaftlicher, geschäftlicher, technischer oder sonstiger vertraulicher Natur, die der Kunde uns im Zusammenhang mit unseren Leistungen zugänglich macht.
16.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Kunden mit mindestens derselben Sorgfalt vor Offenbarung an Dritte, Verwendung durch Dritte oder Veröffentlichung schützen, die wir zum Schutz unserer eigenen vertraulichen Informationen von gleichwertiger Wichtigkeit anwenden.
16.3 Wir werden die vertraulichen Informationen des Kunden für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Kunde hat einer solchen anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt.
16.4 Wir werden verbundenen Unternehmen oder von uns sorgfältig ausgesuchten, geeigneten Subunternehmern nur dann vertrauliche Informationen des Kunden zugänglich machen, wenn diese entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
16.5 Wir werden vertrauliche Informationen des Kunden nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung unserer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
16.6 Die Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 17 gelten, sofern nicht anders vereinbart, jeweils für einen Zeitraum von 2 Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kunde uns die betreffende vertrauliche Information zugänglich gemacht hat.
16.7 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 17 sind Kenntnisse und Informationen,
a. die zur Zeit ihrer Mitteilung an uns bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren;
b. die uns zur Zeit der Mitteilung bereits bekannt waren;
c. die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass uns hieran ein Verschulden trifft;
d. die uns von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden;
e. bezüglich derer der Kunde einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat.
16.8 Eine Verpflichtung zu Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 17 besteht auch nicht in den folgenden Fällen:
a. Wir werden gerichtlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder sind dazu gesetzlich verpflichtet.
b. Wenn ein Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Kunden Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten.
c. Wenn der Kunde wesentliche Pflichten dieser Geschäftsbedingungen verletzt.
d. Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht.
16.9 An sämtlichen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie sonstigen technischen Daten und Beschreibungen und allen anderen Informationen und Unterlagen, die wir im Zusammenhang mit unseren Angeboten oder sonst im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrags an den Kunden übergeben und die nicht speziell für den Kunden in dessen Auftrag angefertigt werden (gemeinsam die „INZENRA-Informationen“), behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte sowie alle weiteren etwa bestehenden Rechte vor. Die INZENRA-Informationen sind vom Kunden streng vertraulich zu behandeln, insbesondere dürfen sie Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung oder Zustimmung in Textform offengelegt oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Der Kunde hat auf unser Verlangen und nach unserer Wahl die INZNERA-Informationen und alle Vervielfältigungen (einschließlich digitaler Kopien) vollständig an uns zurückzugeben und/oder zu vernichten.
19.1 Jede Nutzung des Namens „INZENRA“ oder einer unserer Marken durch den Kunden (oder durch verbundene Unternehmen oder Tochtergesellschaften) bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Jede Nutzung ohne eine solche vorherige schriftliche Zustimmung ist strikt untersagt; wir behalten uns in solch einem Fall das Recht vor, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
20.1 Das Versäumnis einer Partei, auf die strikte Einhaltung jeder Regelung des Vertrages zu bestehen, oder, das Versäumnis einer Partei, Rechte oder Rechtsmittel auszuüben, welche der Partei zustehen, begründen keinen Verzicht und führen zu keiner Einschränkung der Pflichten aus dem Vertrag. Ein Verzicht in Bezug auf eine Pflichtverletzung begründet keinen Verzicht in Bezug auf weitere Pflichtverletzungen. Ein Verzicht auf ein Recht oder Rechtsmittel gemäß dem Vertrag wird nur dann wirksam, wenn er ausdrücklich als Verzicht bezeichnet und wenn er gegenüber der anderen Partei schriftlich mitgeteilt wird.
20.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen uns und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlich der Sitz der Gesellschaft, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Gerichtsstand vor Klageerhebung ins Ausland verlegt. Wir haben jedoch das Recht, Klage gegen einen Kunden auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen.
20.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.
20.4 Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung (mindestens in Textform) darf unser Kunde seine Rechte bzw. Ansprüche gegen uns, insbesondere wegen Mängeln oder wegen von uns begangener Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfänden; § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
20.5 Wir speichern Daten unserer Kunden im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz und Datenschutz-Grundverordnung. Unsere Datenschutzerklärung ist auf unserer Internetseite hinterlegt und dort für Sie einsehbar.
20.6 Die INZENRA IT-Solutions GmbH behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb dieser Frist von sechs Wochen (beginnend nach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung) in Textform oder per E-Mail widerspricht und die INZENRA IT-Solutions GmbH den Vertragspartner auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat.
21.1 Der Kunde erhält die zu liefernde Software und Benutzerhandbuch in elektronischer Form. Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich nach den Vereinbarungen; mangels anderer Vereinbarung werden Programm und Handbuch online ausgeliefert. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
22.1 Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die die INZENRA IT-Solutions GmbH dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich der INZENRA IT-Solutions GmbH zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die INZENRA IT-Solutions GmbH Gruppe entsprechende Verwertungsrechte.
22.2 Der Kunde ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Kunden befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z.B. Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Die INZENRA IT-Solutions GmbH räumt dem Kunden hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein einschließl. des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 13.
22.3 Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von der INZENRA IT-Solutions GmbH überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
22.4 Beinhaltet die Lieferung der Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit notwendige Software, erhält der Kunde an dieser nur ein Recht zum Einsatz mit dieser Hardware.
22.5 Soweit dem Kunden Nutzungsrechte eingeräumt werden, sind diese bis zur Begleichung der geschuldeten Vergütung nur vorläufig eingeräumt und der Anbieter kann dem Kunden für die Dauer eines Zahlungsverzuges die weitere Nutzung der Leistungen untersagen. Dieses Recht kann der Anbieter nur für einen entsprechenden Zeitraum, in der Regel höchstens für 6 Monate, geltend machen. Untersagt der Anbieter dem Kunden die weitere Nutzung, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Anbieter dies ausdrücklich erklärt.
22.6 Die INZENRA IT-Solutions GmbH bietet dem Kunden und jedem künftigen Erwerber und Inhaber der Software an, dass zwischen der INZENRA IT-Solutions GmbH und allen künftigen Inhabern und Erwerbern der Software die folgenden Regeln gelten. Die Annahme des Angebots setzt entsprechende schriftliche Erklärungen des jeweiligen Inhabers und jeweiligen Erwerbers voraus:
a. Die Weitergabe an den Dritten erfolgt durch Veräußerung auf Dauer und ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption.
b. Der Dritte gibt gegenüber der INZENRA IT-Solutions GmbH folgende schriftliche Erklärung ab: „Wir wollen von _______ (Firma und Adresse des Kunden) die Software _______ (genaue Bezeichnung einschließlich Benennung des Lizenzvolumens) erwerben. Uns liegen in Kopie die Dokumente vor, aus welchen sich ergibt, mit welchen Nutzungsrechten und welchen Pflichten der Vorerwerber die Software erworben hat. Wir verpflichten uns Ihnen gegenüber, diese Nutzungsregeln einzuhalten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf § 4, § 13 Abs. 2 und 3, § 14 und § 16 der damals vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unser Nutzungsrecht beginnt frühestens, wenn der Vorerwerber Ihnen schriftlich mitgeteilt hat, dass er, soweit möglich und zumutbar, die Software gelöscht hat und dass er mit Beginn unseres Nutzungsrechts kein Recht auf Nutzung der Software mehr hat. Wir verpflichten uns, im Fall einer Veräußerung der Software durch uns dieselben Regeln einzuhalten, wie sie insofern unserem Rechtsvorleger Ihnen gegenüber obliegen.“
c. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Dritte erst dann die Software nutzen darf, wenn der Kunde den Löschungsvorgang der Software durchgeführt hat und wenn er der INZENRA IT-Solutions GmbH die vom Dritten unterschriebene Erklärung nach (b) zugeschickt hat.
d. Das Recht zur Weiterveräußerung bezieht sich auf den jeweiligen aktuellen Stand der Software, wie sie dem Kunden zum Zeitpunkt der Weitergabe an den Dritten vorliegt.
e. Im Falle eines Verstoßes des Kunden gegen diese Regeln schuldet der Kunde der INZENRA IT-Solutions GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Dritte nach der dann aktuellen Preisliste für die Software bei der INZENRA IT-Solutions GmbH hätte zahlen müssen, zumindest in Höhe der Hälfte des heute vereinbarten Kaufpreises.
22.7 Die Regeln nach Abs. 22.2 und 22.3 gelten auch, wenn der Kunde eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung der Programme durchführt oder sie Software zu Schulungszwecken einsetzt.
22.8 Der Kunde darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich die INZENRA IT-Solutions GmbH von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Kunde über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt § 14. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er der INZENRA IT-Solutions GmbH eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar der INZENRA IT-Solutions GmbH gegenüber zur Einhaltung der in §§ 4 und 14 festgelegten Regeln verpflichtet.
22.9 Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeit, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der INZENRA IT-Solutions GmbH nicht gestattet.
22.10 Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der INZENRA IT-Solutions GmbH, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der INZENRA IT-Solutions GmbH. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung der INZENRA IT-Solutions GmbH nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 14 geheim zu halten.
22.11 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff oder eine unberechtigte Nutzung droht oder erfolgt ist.
22.12 Der Anbieter kann in Bezug auf die Software das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Widerruf erfolgt durch schriftliche Widerrufserklärung; Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Anbieter hat dem Kunden vor dem Widerruf eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Anbieter den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Anbieter nach erfolgtem Widerruf die Einstellung der Nutzung innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Widerrufserklärung schriftlich zu bestätigen.
23.1 Die INZENRA IT-Solutions GmbH vermietet dem Kunden für die Laufzeit des zugrundeliegenden Vertrages Hard- und Software. Der Kunde erhält ein Bedienungshandbuch (ggf. in elektronischer Form) für die gelieferte Hardware sowie eine Dokumentation für die Software. Hard- und Software werden als einheitliches System vermietet, das nachfolgend als „Mietsache“ bezeichnet wird. Die Mietsache wird zu dem im Mietvertrag bzw. dem Leistungsschein oder in der Auftragsbestätigung bezeichneten vertragsgemäßen Gebrauch überlassen. Beschaffenheit, Umfang, Einsatzbedingungen und Systemumgebung der Mietsache ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ebenfalls aus dem jeweiligen Mietvertrag bzw. Leistungsschein bzw. der Auftragsbestätigung, jeweils mit der entsprechenden Produktbeschreibung, sowie ergänzend ggf. aus dem Bedienungshandbuch und der Dokumentation, in dieser Reihenfolge.
23.2 Die Ausgestaltung der Mietsache beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden. Der Mietvertrag bzw. Leistungsschein gibt insbesondere die vereinbarten Leistungskriterien wieder. Er enthält u.a. auch die für die Feststellung der Betriebsbereitschaft nach § 4 zu vereinbarenden Kriterien.
23.3 Die INZENRA IT-Solutions GmbH liefert die in Abs. 1 bezeichnete Mietsache gegen gesonderte Berechnung zu dem im Leistungsschein angegebenen Aufstellungsort. Der Anbieter übernimmt ferner gegen gesonderte Berechnung die Aufstellung der Mietsache und führt die Betriebsbereitschaft herbei. Die Anlieferung der Mietsache, die Herbeiführung sowie die Durchführung einer Überprüfung der Betriebsbereitschaft erfolgen zu den im Mietvertrag bzw. Leistungsschein festgelegten Zeitpunkten und Kriterien. Weitere Leistungen des Anbieters sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
23.4 Anpassungen bzw. Änderungen der Software sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Drittprogrammen durch die INZENRA IT-Solutions GmbH sind nur geschuldet, soweit diese zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des im Mietvertrag bzw. Leistungsschein definierten vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind. Die INZENRA IT-Solutions GmbH ist berechtigt, dem Kunden verbesserte neue Versionen der angemieteten Software (im Folgenden: Neue Versionen) mit mindestens dem gleichen Leistungsinhalt/-umfang wie bei dem bei Vertragsschluss vereinbarten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Für diese neuen Versionen gelten die zwischen den Parteien getroffenen Regelungen entsprechend. Der Kunde ist verpflichtet, nach einer angemessenen Zeit, die drei Monate nicht überschreitet, lediglich nur noch diese neuen Versionen einzusetzen, es sei denn, dies ist ihm unzumutbar.
23.5 Etwaige Analyse-, Planungs- und hiermit verbundene Beratungsleistungen für den Mietvertrag bzw. Leistungsschein erbringt die INZENRA IT-Solutions GmbH nur auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages.
23.6 Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. Die Mietsache darf nur zu den im Mietvertrag bzw. Leistungsschein näher bezeichneten Zwecken verwendet werden. Der Kunde ist ohne vorherige Zustimmung des Anbieters nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einschließlich der nach dem zugrundeliegenden Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere, diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter der Kunden ist im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs zulässig.
23.7 An der Software räumt die INZENRA IT-Solutions GmbH dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, diese bei sich während der Mietzeit für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks zu nutzen. Beinhaltet die Lieferung der Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit notwendige Software, erhält der Kunde an dieser nur ein Recht zum Einsatz mit dieser Hardware. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei der INZENRA IT-Solutions GmbH.
23.8 Die INZENRA IT-Solutions GmbH ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
23.9 Die INZENRA IT-Solutions GmbH kann das Nutzungsrecht des Kunden – vorbehaltlich des § 1 Abs. 9 Satz 7 – widerrufen oder auch den gesamten Vertrag kündigen, wenn der Kunde nicht unerheblich gegen Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Widerruf bzw. die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung. Die INZENRA IT-Solutions GmbH hat dem Kunden vor dem Widerruf oder der Kündigung eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf bzw. die fristlose Kündigung rechtfertigen, kann die INZENRA IT-Solutions GmbH den Widerruf bzw. die Kündigung auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der alleinige Widerruf des Nutzungsrechtes gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages. Der Kunde hat der INZENRA IT-Solutions GmbH nach erfolgtem Widerruf bzw. erfolgter Kündigung die Einstellung der Nutzung innerhalb von sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Nutzungsrechts, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.
24.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein.
24.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise zzgl. der jeweils geschuldeten Umsatzsteuer von z.Zt. 19 %.
24.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandsetzung und -haltung im vertragsgemäßen Zustand, der dem Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten.
24.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, vierteljährlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Die Pflicht zur Entrichtung der Miete entsteht mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch die INZENRA IT-Solutions GmbH gemäß § 4 dieser Bestimmungen oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Mietvertrag bzw. Leistungsschein als monatlichen vereinbarten Betrages.
24.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten der INZENRA IT-Solutions GmbH zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn die Gutschrift auf einem der Konten der INZENRA IT-Solutions GmbH erfolgte.
24.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist die INZENRA IT-Solutions GmbH berechtigt, getroffenen Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Die INZENRA IT-Solutions GmbH ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen.
24.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber der INZENRA IT-Solutions GmbH zu erfüllen bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann die INZENRA IT-Solutions GmbH den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird die INZENRA IT-Solutions GmbH frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
24.8 Die INZENRA IT-Solutions GmbH ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist die INZENRA IT-Solutions GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht der INZENRA IT-Solutions GmbH, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
24.9 Der Kunden kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit im tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. § 6 Abs. gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen.
24.10 Die INZENRA IT-Solutions GmbH wird das auf der Grundlage des zugrundeliegenden Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die INZENRA IT-Solutions GmbH wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen.
24.11 Die INZENRA IT-Solutions GmbH kann eine über den vereinbarten Mietzins hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:
- ein gemeldeter Mangel im Zusammenhang mit dem Einsatz der Mietsache in nicht freigegebener Umgebung oder mit durch den Kunden oder Dritten vorgenommenen Veränderungen des Mietgegenstandes steht,
- zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe insb. Abs. 5) anfällt. Soweit die INZENRA IT-Solutions GmbH berechtigt ist, eine über den vereinbarten Mietzins hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes zu verlangen, wird diese, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, zu der im Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Preisliste sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten des Anbieters abgerechnet.
25.1 Der Kunde ist verpflichtet, die INZENRA IT-Solutions GmbH soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere einen Remotezugang auf das System zu ermöglichen und vorhandenes Analysematerial zur Verfügung zu stellen. Er hat insbesondere vor der Anlieferung der Mietsache die ihm von der INZENRA IT-Solutions GmbH rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Aufstellung sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietsache erforderlich sind.
25.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege-, und Gebrauchsanweisungen der INZENRA IT-Solutions GmbH, insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch und der Dokumentation enthaltenen Hinweise, im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen, insbesondere Schilder, Seriennummern, Aufschriften, Urheberrechtsvermerke, Marken oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
25.3 Der Kunde hat etwaige Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe aller für die Mangelerkennung und –analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren der INZENRA IT-Solutions GmbH nutzen. Der Kunde hat darüber hinaus die INZENRA IT-Solutions GmbH bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.
25.4 Der Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten der INZENRA IT-Solutions GmbH innerhalb der üblichen Geschäftszeiten der INZENRA IT-Solutions GmbH den freien Zugang zu der Mietsache für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren.
26.1 Die INZENRA IT-Solutions GmbH und der Kunde werden, nachdem die INZENRA IT-Solutions GmbH dem Kunden die Mietsache zur Verfügung gestellt hat, gemeinschaftlich die ordnungsgemäße Betriebsbereitschaft feststellen. Hierzu werden die INZENRA IT-Solutions GmbH und der Kunde ggf. anhand von im Mietvertrag bzw. Leistungsschein vereinbarten Kriterien (§ 1 Abs. 2 dieser AGB) sich davon überzeugen, dass die zur Verfügung gestellte Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand ist. Soweit die Betriebsbereitschaft gegeben ist, wird der Kunde dies auf deinem entsprechenden Formular der INZENRA IT-Solutions GmbH bestätigen.
27.1 Die INZENRA IT-Solutions GmbH ist berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt wird. Die INZENRA IT-Solutions GmbH wird den Kunden über entsprechende rechtzeitig im Voraus in Kenntnis setzen. Entstehen dem Kunden aufgrund dieser Maßnahmen Aufwendungen, so werden diese von der INZENRA IT-Solutions GmbH ersetzt.
27.2 Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Kunden bedürfen der vorhergehenden Zustimmung der INZENRA IT-Solutions GmbH. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietsache mit anderen Geräten, EDV-Anlagen oder Netzwerken. Zustimmungsfreie Handlungen des Kunden im Hinblick auf die überlassenen Computerprogramme nach § 69 d UrhG bleiben unberührt. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Kunde auf Verlangen der INZENRA IT-Solutions GmbH den ursprünglichen Zustand wieder her.
27.3 Die Aufstellung der Mietsache an einem anderen als dem im Mietvertrag festgelegten Aufstellungsort bedarf der vorherigen Zustimmung der INZENRA IT-Solutions GmbH. Die INZENRA IT-Solutions GmbH wird ihre Zustimmung nur versagen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Umsetzung für sie unzumutbar machen. Die INZENRA IT-Solutions GmbH Gruppe kann verlangen, dass der Transport und die Neuinstallation von ihm oder durch von ihm benannten qualifizierten Fachleuten zu marktüblichen Preisen vorgenommen werden. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten sowie die hierdurch gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde.
28.1 Die INZENRA IT-Solutions GmbH verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die erforderlichen Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten durchzuführen. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft.
28.2 Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind.
28.3 Die verschuldensunabhängige Haftung der INZENRA IT-Solutions GmbH nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
28.4 Der Kunde hat etwaige Mietmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren der INZENRA IT-Solutions GmbH nutzen. Der Kunde hat darüber hinaus die INZENRA IT-Solutions GmbH auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Der Kunde wird ein ihm hinsichtlich von Mängelansprüchen ggf. zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist ausüben; diese bemisst sich i.d.R. auf zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden.
28.5 Die Behebung der Mängel erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten der INZENRA IT-Solutions GmbH durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist der INZENRA IT-Solutions GmbH ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann die INZENRA IT-Solutions GmbH die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.
28.6 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von der INZENRA IT-Solutions GmbH verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
28.7 Die Rechte des Kunden auf Mängelgewährleistung sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung der INZENRA IT-Solutions GmbH Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für die INZENRA IT-Solutions GmbH unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstvornahmerechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB, berechtigt ist und diese fachgerecht ausführt sowie nachvollziehbar dokumentiert.
28.8 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Anbieter, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
28.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit
- er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag oder
- zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden anfällt.
28.10 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Absatz 12 dieser AGB.
29.1 Der Vertrag wird ab dem vereinbarten Datum zunächst für die Dauer der vereinbarten Laufzeit abgeschlossen. Während dieser Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen. Der Vertrag kann im Übrigen mit einer Frist von sechs Monaten ordentlich gekündigt werden, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr. Im Rahmen des Verlängerungszeitraumes kann der Vertrag sodann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt werden. § 545 BGB findet keine Anwendung.
29.2 Das Kündigungsrecht des Kunden nach Abs. 1 und nach § 6 Abs. 6 dieser AGB sowie das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
29.3 Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
30.1 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde der INZENRA IT-Solutions GmbH die Mietsache in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand vollständig zurückzugeben. Die Rückgabepflicht umfasst auf die überlassenen Computerprogramme auf den Originaldatenträgern einschließlich Bedienungs-/Installationshandbüchern und Dokumentationen. Gegebenenfalls erstellte Kopien und Downloads der von der INZENRA IT-Solutions GmbH überlassenen Computerprogramme sind vollständig und endgültig zu löschen oder zu vernichten. Der Kunde ist verpflichtet, der INZENRA IT-Solutions GmbH auf dessen Verlangen die vollständige Rückgabe und Löschung schriftlich zu bestätigen.
30.2 Bei der Rückgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.
30.3 Sofern im Leistungsschein nichts anderes vereinbart wird, trägt der Kunde die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Mietsache.
31.1 Inhalt/Beschaffenheit und Umfang der von der INZENRA IT-Solutions GmbH geschuldeten Leistungen ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus dem jeweiligen Dienstvertrag ggf. nebst Leistungsschein. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt der Kunde. Die INZENRA IT-Solutions GmbH erbringt die Dienstleistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung.
31.2 Der Vertragsgegenstand kann in einer einmaligen, auch in Teilen zu erbringenden Leistung bestehen oder auf Dauer angelegt sein.
32.1 Ort der Leistungserbringung ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, der Sitz der INZENRA IT-Solutions GmbH.
32.2 Die mit der Durchführung der Leistung befassten Mitarbeiter der INZENRA IT-Solutions GmbH werden von diesem ausgesucht. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter. Bei der Auswahl wird die INZENRA IT-Solutions GmbH die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. Die INZENRA IT-Solutions GmbH erbringt die Leistungen durch geeignetes Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.
32.3 Wird eine von der INZENRA IT-Solutions GmbH zur Vertragserfüllung eingesetzte Person durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so geht diese zulasten der INZENRA IT-Solutions GmbH.
32.4 Die INZENRA IT-Solutions GmbH bestimmt – nach Maßgabe des Vertragsgegenstandes – die Art und Weise der Leistungserbringung.
32.5 Der Kunde ist gegenüber der INZENRA IT-Solutions GmbH bzw. den mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeitern mit Ausnahme des im Rahmen von Ziffer 12.3 Vereinbarten nicht weisungsbefugt.
32.6 Sofern die INZENRA IT-Solutions GmbH die Ergebnisse der Dienstleistung schriftlich darzustellen hat, ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend.
33.1 Der Kunde benennt der INZENRA IT-Solutions GmbH einen fachkundigen Ansprechpartner, der während der Durchführung des Vertrages für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen kann. Dieser hat für den Austausch notwendiger Informationen zur Verfügung zu stehen und bei den für die Vertragsdurchführung notwendigen Entscheidungen mitzuwirken. Erforderliche Entscheidungen des Kunden sind vom Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien im unmittelbaren Anschluss gemeinsam schriftlich zu dokumentieren.
33.2 Der Kunde trägt Sorge dafür, dass der INZENRA IT-Solutions GmbH die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen usw., soweit diese nicht von der INZENRA IT-Solutions GmbH geschuldet sind, vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stehen.
33.3 Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktualisierung. Die INZENRA IT-Solutions GmbH darf, außer soweit er Gegenteiliges erkennt oder erkennen muss, von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen usw. ausgehen.
33.4 Der Kunde ist verpflichtet, die INZENRA IT-Solutions GmbH soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Beauftragung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Darüber hinaus stellt der Kunde auf Wunsch der INZENRA IT-Solutions GmbH ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.
33.5 Der Kunde wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, für eine ordnungsgemäße Datensicherung und eine angemessene Ausfallvorsorge von bei ihm vorhandener technischer Komponenten (Hardware/Software) Sorge tragen.
33.6 Soweit nichts anderes vereinbart, wird der Kunde alle von der INZENRA IT-Solutions GmbH übergebenen Unterlagen, Informationen usw. bei sich so verwahren, dass diese bei Beschädigungen oder Verlust rekonstruiert werden können.
34.1 An den Dienstleistungsergebnissen, die die INZENRA IT-Solutions GmbH im Rahmen des Vertrages erbracht und dem Kunden übergeben hat, räumt er dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, diese bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks auf Dauer zu nutzen. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei der INZENRA IT-Solutions GmbH. Soweit dem Kunden Nutzungsrechte eingeräumt werden, sind diese bis zur Begleichung der geschuldeten Vergütung nur vorläufig eingeräumt. Die INZENRA IT-Solutions GmbH ist berechtigt dem Kunden für die Dauer eines Zahlungsverzuges die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann die INZENRA IT-Solutions GmbH nur für einen angemessenen Zeitraum, in der Regel höchstens für 6 Monate, geltend machen. Untersagt die INZENRA IT-Solutions GmbH dem Kunden die weitere Nutzung, so liegt nur dann ein Rücktritt vom bzw. eine Kündigung des Vertrages vor, wenn die INZENRA IT-Solutions GmbH dies ausdrücklich erklärt.
34.2 Die INZENRA IT-Solutions GmbH das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Widerruf erfolgt durch schriftliche Widerruferklärung; Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Die INZENRA IT-Solutions GmbH hat dem Kunden vor dem Widerruf eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann die INZENRA IT-Solutions GmbH den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat der INZENRA IT-Solutions GmbH die Einstellung der Nutzung innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Widerrufserklärung schriftlich zu bestätigen.
35.1 Ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden. Erstmals möglich ist diese Kündigung zum Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf das erste Kalendervierteljahr nach Vertragsabschluss folgt. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt. Dies gilt jeweils nicht, soweit Abweichendes vereinbart ist.
35.2 Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Der Vertrag kann jedoch sowohl von der INZENRA IT-Solutions GmbH als auch vom Kunden ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden.
35.3 Kündigungserklärungen sind nur schriftlich wirksam.
36.1 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen grundsätzlich innerhalb von sieben Kalendertagen nach Rechnungsdatum frei Zahlstelle ohne jeden Abzug fällig.
36.2 Soweit zwischen den Parteien eine Abrechnung nach Aufwand / auf Stundenbasis vereinbart worden ist, gelten Aufwands- /Stundennachweise als genehmigt, wenn und soweit der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt detailliert widerspricht und die INZENRA IT-Solutions GmbH im Aufwands-/Stundennachweis auf die Genehmigungsfiktion hingewiesen hat.
36.3 Reisekosten und -spesen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach der Preisliste der INZENRA IT-Solutions GmbH erstattet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
36.4 Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der jeweilige Auftrag das verfügbare Kreditlimit, ist die INZENRA IT-Solutions GmbH berechtigt, diesen und weitere Aufträge nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu erbringen. Das gleiche gilt, wenn der INZENRA IT-Solutions GmbH nach der Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.
36.5 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vereinbarten Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist die INZENRA IT-Solutions GmbH berechtigt, getroffene Skontovereinbarungen sowie Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Die INZENRA IT-Solutions GmbH ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen.
36.6 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber der INZENRA IT-Solutions GmbH zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann die INZENRA IT-Solutions GmbH den mit dem Kunden bestehenden Vertrag kündigen bzw. zurücktreten. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird die INZENRA IT-Solutions GmbH frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
36.7 Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten der INZENRA IT-Solutions GmbH gutgeschrieben ist.
36.8 Die INZENRA IT-Solutions GmbH ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist die INZENRA IT-Solutions GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht der INZENRA IT-Solutions GmbH, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
36.9 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden, mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen.
37.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat die INZENRA IT-Solutions GmbH dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.
37.2 Diese Pflicht des Anbieters besteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur, wenn der Kunde die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung, rügt.
37.3 Der Kunde hat dazu die Dienstleistungserbringung durch die INZENRA IT-Solutions GmbH angemessen zu beobachten.
37.4 Hat die INZENRA IT-Solutions GmbH eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
37.5 Im Fall einer Kündigung gem. § 35 Abs. 2 hat die INZENRA IT-Solutions GmbH Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
37.6 Hat die INZENRA IT-Solutions GmbH eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann die INZENRA IT-Solutions GmbH damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen.
37.7 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der INZENRA IT-Solutions GmbH, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
378 Für etwaige über vorstehende Abs. 1-3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Absatz 12 dieser AGB.